Satzung

RAUM MITTE e.V. – Verein für Raum- und Objektdesign

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen RAUM MITTE
Der Sitz des Vereins ist Cham / Amtsgericht Cham VR 293

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck der Fort- und Weiterbildung im beruflichen Bereich von „Staatlich geprüften Form- und Raumgestaltern (Holz)“. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Symposien, Seminare, Ausstellungen, Wettbewerbe, Veröffentlichungen und ähnliche Veranstaltungen.
Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit den beiden Fachakademien für Form- und Raumgestaltung in Garmisch-Partenkirchen und Cham anzustreben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§3 Mittel des Vereins
Das Wirtschafts- und Finanzwesen des Vereins ist an den Grundsätzen sparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung auszurichten.
Die Einnahmen des Vereins setzten sich zusammen:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • öffentlichen Fördermitteln
  • Geldspenden
  • Sachspenden
  • sonstigen Zuwendungen
  • Kostenbeiträgen.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Die Auszahlung von Überschussanteilen und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, freiwilliger Zuwendungen, Vergütung sonstiger Leistungen oder Anteile am Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Auf- nahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme in den Verein ist dem Mitglied unter Übersendung der Satzung mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds mit Ausnahme der Beitragspflicht.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die jeweils bis zum 1. Januar eines jeden Beitragsjahres fällig sind. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden und bedürfen keiner besonderen Aufforderung zur Zahlung. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgabe des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben; die Höhe des Mindestbei- trages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von finanziellen Beitragspflichten freigestellt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres beträgt;
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
durch Ausschluß bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen.
Ansprüche des Vereins gegen ehemalige Mitglieder werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

§7 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Cham.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins (vgl. §12).
Wahl des Vorstandes.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes.
Genehmigung des Jahresabschlusses mit Rechenschaftsbericht.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (vgl. §3 Abs. 3).
Beschlußfassung über alle Anträge an die Mitgliederversammlung, soweit sie nicht in den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen.

§10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen dazu ergehen schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem fünftel der Mitglieder innerhalb von acht Wochen nach Antragseingang stattzufinden. Die Einladungen dazu ergehen schriftlich mindestens vier Wochen vor der außerordentlichen Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand oder sein Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat grundsätzlich nur eine Stimme. Ein Mitglied kann bis zu zwei weitere nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder vertreten, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Ab- stimmung vorgelegt wird. Ordnungsgemäß vertretene Mitglieder gelten als anwesend.
Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl, wenn sich keine Gegenstimme erhebt, kann die Wahl des Vorstandes offen, auch durch Blockwahl, erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden.

Das Ausscheiden einzelner Mitglieder des Vorstandes berührt nicht die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. (vgl. §4 ziff.2 Satz1). Er kann zu Durchführung der Vereinsaufgaben die notwendigen Einrichtungen schaffen, die erforderlichen Mitarbeiter berufen und diese mit entsprechenden Befugnissen ausstatten. Vertreter beider Fachakademien sollen im Vorstand beratend tätig sein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Ort und Zeit sollen mindestens. zwei Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In eigenen Angelegenheiten kann ein Mitglied nicht mit abstimmen.

§12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch laufenden Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen ausschließlich an die beiden Fachakademien in Cham und Garmisch-Partenkirchen zu gleichen Teilen, die es unmittel- bar und ausnahmslos für Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden haben.

§13 Niederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

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